Außensteuerrecht
2025
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b) Tatbestandsmerkmale
. . . Absatz 3 ist anzuwenden, . . .
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Teilweise deklaratorische Regelung. Für Staaten, mit denen kein DBA besteht, ordnet § 34 c Abs. 3 EStG als unilaterale Maßnahme zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und (letzte) Auffangvorschrift den Abzug der ausländischen Steuern von Amts wegen an, soweit eine Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 EStG mangels Erfüllung des Tatbestandes nicht in Betracht kommt. Im DBA-Fall ist aufgrund des grundsätzlichen Vorrangs des DBA gem. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG der Anwendungsbereich des § 34 c Abs. 3 EStG gesperrt und ein Abzug der ausländischen Steuer nicht möglich. Die „Ausnahme“ hierzu für DBA-Staaten stellt die Regelung des § 34 c Abs. 6 Satz 6 EStG dar. Danach ist ein Abzug der ausländischen Steuer möglich, soweit der DBA-Staat Einkünfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stammen. Diese Rechtsfolge ergibt sich allerdings bereits auch unmittelbar aus § 34 c Abs. 3 Var. 2 EStG, ohne dass es dafür der gesonderten Anordnung durch § 34 c Abs. 6 Satz 6 Halbs. 1 EStG bedürft hätte. In Fällen der Besteuerung von Drittstaateneinkünften findet die Sperrwirkung des § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG ohnehin keine Anwendung, weil diese Einkünfte nicht aus dem DBA-Staat ...