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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

6. Versagung der Freistellung nach nationalem Recht („treaty-override-clause“) (Abs. 6 Satz 5)

. . . In den Fällen des § 50 d Absatz 9 sind die Absätze 1 bis 3 und Satz 6 entsprechend anzuwenden. . . .

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Systemkonforme Ausnahme zu § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG. Zur Vermeidung aufgrund von Qualifikationskonflikten entstehender nichtbesteuerter „weißer Einkünfte“, welche dem Sinn und Zweck der DBA widersprechenden, hat der Gesetzgeber im Rahmen des JStG 2007 mit dem § 50 d Abs. 9 EStG eine unilaterale switch-over-Klausel eingefügt. Die Vorschrift ist als treaty override ausgestaltet und soll mithin das DBA ausdrücklich verdrängen (s. § 50 d Abs. 9 EStG Anm. 34). Allerdings ist die Regelung des § 50 d Abs. 9 EStG auf Rechtsfolgenseite unvollständig, denn es wird zwar die Freistellung der ausländischen Einkünfte - trotz abkommensrechtlicher Verpflichtung - versagt. Eine eigene Regelung über die Anrechnung einer ggf. einbehaltenen ausländischen Steuer enthält hingegen § 50 d Abs. 9 EStG nicht. Auch eine Anrechnung nach § 34 c Abs. 1 (iVm. Abs. 6 Satz 2) EStG kommt mangels Vereinbarung der Anrechnungsmethode im DBA nicht in Betracht. Folglich kommt es aufgrund des unilateralen treaty overrid...

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