Außensteuerrecht
2025
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d) 3. Teilsatz
. . . bei nach dem Abkommen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbeträgen . . .
758
Fiktive Quellensteuer. Nach dem DBA als gezahlt geltende Steuern sind solche, die tatsächlich nicht festgesetzt oder erhoben werden, sondern nur im Rahmen des DBA für Zwecke der Anrechnung als gezahlt gelten (fiktive Quellensteuer). In der deutschen Abkommenspraxis sehen vor allem DBA mit Entwicklungsländern die Anrechnung von fiktiven Quellensteuern, insbesondere für Dividenden-, Zins-, oder Lizenzeinkünfte vor.
759
Wirkungsweise fiktiver Quellensteuern. Die Anrechnung fiktiver Quellensteuern kommt nur bei der Anrechnungsmethode zur Anwendung. Bei der Freistellungsmethode hingegen bedarf es aufgrund des grundsätzlich anderen Regelungsmechanismus zur Vermeidung der Doppelbesteuerung keiner Fik S. 419 tion von gezahlten Quellensteuern. Die Anrechnungsmethode führt im Ergebnis dazu, dass die Steuerbelastung für Einkünfte immer dem höheren Steuerniveau der beiden Staaten unterliegt. Dies wirkt sich in der Praxis dahingehend aus, dass soweit der Quellenstaat aus wirtschafts-, entwic...