Außensteuerrecht
2025
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b) Tatbestand
. . . wenn die Einkünfte aus einem ausländischen Staat . . .
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Ausländische Einkünfte. § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG setzt voraus, dass es sich bei den der Steuer zu Grunde liegenden Einkünften um ausländische Einkünfte handelt. Dabei ist umstritten, ob sich das Tatbestandsmerkmal der ausländischen Einkünfte nach dem jeweils einschlägigen DBA oder nach dem innerstaatlichen Recht (§ 34 d EStG) bestimmt. Ein Teil der Literatur legt das Tatbestandsmerkmal nach deutschem innerstaatlichem Rechtsverständnis aus und bestimmt folglich die ausländischen Einkünfte i.S. von § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG nach § 34 d EStG. Andere Literaturstimmen hingegen sehen die jeweiligen DBA-Normen als Sonderregelung an, welche der innerstaatlichen des § 34 d EStG vorgeht. Folglich bestimmt sich nach dieser Ansicht das Tatbestandsmerkmal der ausländischen Einkünfte vorrangig nach dem betreffenden DBA.
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Die Rechtsprechung der Finanzgerichte zu dieser Frage ist indifferent, eine höchstrichterliche Entscheidung liegt bisher soweit ersichtlich nicht vor. Das FG Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung v. den Ausdruck „aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte“ ...