Außensteuerrecht
2025
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a) Systematische Einordnung
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Konkurrenzverhältnis § 34 c EStG und DBA. § 34 c Abs. 1-3 EStG findet unmittelbar nur dann Anwendung, wenn mit dem Quellenstaat kein DBA besteht. Besteht ein DBA, werden Abs. 1-3 aufgrund des § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG konkurrenzrechtlich verdrängt. Dabei ist unerheblich, welche Methode (Freistellungs- oder Anrechnungsmethode) das jeweils einschlägige DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht.
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Deklaratorischer Charakter. Allerdings kommt dem in § 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG normierten Vorrang keine eigenständige Bedeutung zu, denn die Regelung hat rein deklaratorischen Charakter. Der Vorrang des DBA vor dem innerstaatlichen Recht ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen (§ 2 AO).