Außensteuerrecht
2025
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a) Regelungsinhalt
701
Verhältnis innerstaatliches Recht/DBA-Recht. Ausgehend vom Prinzip der Leistungsfähigkeit werden in Deutschland unbeschränkt Stpfl. grundsätzlich mit ihrem Welteinkommen besteuert. Dies bedeutet, dass Einkünfte unabhängig von ihrer Herkunft der deutschen Besteuerung unterliegen, soweit sie den Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen sind. Folglich kommt es immer dann zu einer Doppelbesteuerung der Einkünfte, soweit der ausländische Staat sein Besteuerungsrecht ebenfalls geltend macht. Um eine, dem Steuersystem der Welteinkommensbesteuerung immanenten, nicht gerechtfertigte Überbesteuerung zu vermeiden, bedarf es entsprechender Regelungen zur Behebung bzw. Abmilderung der Doppelbesteuerung. Mit § 34 c EStG hat der deutsche Gesetzgeber solche Regelungen normiert. Der Abs. 6 des § 34 c EStG regelt dabei das Verhältnis des innerstaatlichen Rechts zu den DBA.