Außensteuerrecht
2025
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22. Steuerberechnung
530
Die pauschale Einkommensteuer beträgt 25 % der pauschal besteuerten Einkünfte, höchstens jedoch 25 % des zu versteuernden Einkommens. Sind mithin Verluste aus anderen Einkunftsquellen zu berücksichtigen, zu deren Kompensation ein Teil der von der Pauschalierung erfassten Einkünfte erforderlich sind, so wird die pauschale Steuer nur auf den verbleibenden Restbetrag (nach Abzug etwa von Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen etc.) erhoben.
531
Die Pauschalierung schließt sowohl die Steueranrechnung als auch den Steuerabzug für diejenigen ausländischen Steuern aus, die auf die pauschaliert besteuerten Einkünfte entfallen. Dagegen können Steuern auf andere Einkünfte aus einem Staat, die nicht in die Pauschalierung einbezogen werden, angerechnet oder abgezogen werden. Bei der Berechnung des Anrechnungshöchstbetrags sind der Betrag der pauschal besteuerten Einkünfte aus dem Gesamtbetrag der Einkünfte und die pauschalierte Steuer aus dem Betrag der aufzuteilenden deutschen Steuer zu kürzen.
532
Soweit ausländische Einkünfte aus einem Staat nur teilweise pauschaliert besteuer...