Außensteuerrecht
2025
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9. Verfassungsrechtliche Bedenken
472
Ungeachtet dieser Ermessensbindung wurde § 34 c Abs. 5 längere Zeit für verfassungswidrig gehalten , da er ohne Angabe von Inhalt, Gegenstand, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung nicht den Verordnungsgeber (Art. 80 GG), sondern unmittelbar die Finanzverwaltung zum Erlass von Billigkeitsmaßnahmen ermächtigt.
473
Entgegen diesen Bedenken hielt das BVerfG die Vorschrift für mit der Verfassung vereinbar. Das Gericht begründet seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass § 34 c Abs. 5 lediglich eine Ermächtigung zu Steuervergünstigungen enthalte, die „volkswirtschaftlichen Gründe“ durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift hinreichend auf spezifisch außenwirtschaftliche Gründe eingeschränkt seien und § 34 c Abs. 5 lediglich eine Auffangfunktion zukomme.
474
Diese Entscheidung, die wesentlichen Gründe der gegenteiligen Ansicht, insbes. den Verordnungsvorbehalt des Art. 80 GG, nicht erörtert, vermag nicht zu überzeugen. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Pauschalierungs- und Auslandstätigkeitserlass nicht als Rechtsverordnung nach Art. 80 GG hätten erlassen werden ...