Außensteuerrecht
2025
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7. Rechtsschutz
462
Die Entscheidung der obersten Landesbehörde oder der nachgeordneten Stelle ist unselbständiger Teil der Steuerfestsetzung. Sie wirkt sich für den Stpfl. erst bei der Steuerfestsetzung aus. Mithin kann er die Entscheidung S. 205 bzgl. des Erlasses oder der Pauschalierung mangels Beschwer nicht isoliert durch Einspruch und finanzgerichtliche Klage angreifen (§ 350 AO, § 40 Abs. 2 FGO), da der Stpfl. nur durch Ausspruch oder Tenor beschwert sein kann. Dabei sind die Gründe der Entscheidung oder unselbständige Besteuerungsgrundlagen i.S. von § 157 Abs. 2 AO hingegen unerheblich. Ein Ausspruch und ein Tenor stellen dagegen einen verfügenden Teil des VA, dh. die Festsetzung eines bestimmten Betrags, dar. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Steuerrecht stark von Lenkungsnormen durchsetzt ist, sodass für bestimmte Steuervergünstigungen auch zum Teil besondere Bescheide mit eigenständigem verfügenden Ausspruch vorgesehen werden können. § 34 c Abs. 5 EStG stellt gerade eine Steuervergünstigung dar. Nicht aber bei allen Vergünstigungen kann sich ein eigenständiger Ausspruch ergeben. Einige Vergünstigungsverhältni...