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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

2. Regelungszweck

411

§ 34 c Abs. 5 soll es ermöglichen, vor allem in den Fällen, in denen kein DBA anzuwenden ist oder die Steueranrechnung bzw. der Steuerabzug zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, eine gruppen- oder einzelfallbezogene, als S. 202 sachgerecht empfundene Steuerfestsetzung vorzunehmen. Insbes. soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nicht ungünstiger ist, als sie nach den RdF-Erlassen v. , v. und v. betreffend die steuerliche Behandlung von inländischen Interessen an ausländischen Unternehmen sowie nach § 51 EStDV bis 1956 war.

412

Soweit eine Vergünstigung nach § 34c Abs. 5 EStG gewährt wird, scheiden die entsprechenden ausländischen Einkünfte und die auf sie entfallenden Steuern aus der Höchstbeitragsberechnung nach § 34c Abs. 1 EStG aus. Die Beträge müssen ggf. geschätzt werden.

413

Als Altregelung unterliegt § 34c Abs. 5 EStG m.E. nicht der unionsrechtlichen Beihilfeprüfung. Der EuGH hat in der Rs. Petersen daher auch nicht die Pauschalierung unionsrechtlich verprobt, sondern nur den Ausschluss ausländischer Arbeitgeber.

414-420

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