Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
2. Regelungszweck
411
§ 34 c Abs. 5 soll es ermöglichen, vor allem in den Fällen, in denen kein DBA anzuwenden ist oder die Steueranrechnung bzw. der Steuerabzug zu unbefriedigenden Ergebnissen führt, eine gruppen- oder einzelfallbezogene, als S. 202 sachgerecht empfundene Steuerfestsetzung vorzunehmen. Insbes. soll sichergestellt werden, dass die Besteuerung nicht ungünstiger ist, als sie nach den RdF-Erlassen v. , v. und v. betreffend die steuerliche Behandlung von inländischen Interessen an ausländischen Unternehmen sowie nach § 51 EStDV bis 1956 war.
412
Soweit eine Vergünstigung nach § 34c Abs. 5 EStG gewährt wird, scheiden die entsprechenden ausländischen Einkünfte und die auf sie entfallenden Steuern aus der Höchstbeitragsberechnung nach § 34c Abs. 1 EStG aus. Die Beträge müssen ggf. geschätzt werden.
413
Als Altregelung unterliegt § 34c Abs. 5 EStG m.E. nicht der unionsrechtlichen Beihilfeprüfung. Der EuGH hat in der Rs. Petersen daher auch nicht die Pauschalierung unionsrechtlich verprobt, sondern nur den Ausschluss ausländischer Arbeitgeber.
414-420
frei