Außensteuerrecht
2025
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5. Drittstaatensteuern (2. Alt.)
. . . oder nicht in dem Staat erhoben wird, aus dem die Einkünfte stammen, . . .
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Quellenstaat der Einkünfte. Nach § 34 c Abs. 3 können ausländische Steuern abgezogen werden, die ein Staat erhebt, der nach § 34 d EStG nicht als Ursprungsstaat der Einkünfte anzusehen ist (vgl. Anm. 145 ff.). Der Gesetzgeber dachte insbes. an Quellensteuern auf Liefergewinne, wobei nach § 34 d EStG der Liefergewinn regelmäßig nicht in dem Staat zu erfassen ist, in dessen Gebiet geliefert wird. Bei Liefergewinnen ist nach § 34 d EStG zu prüfen, welchem Betrieb oder welcher Betriebsstätte die Lieferung als Ursprung zuzurechnen ist. IdR führt die Prüfung zur Annahme von inländischen oder aber von Drittstaateneinkünften. Häufig besteht in dem Staat, der den Liefergewinn besteuert, nicht einmal eine Betriebsstätte. Selbst wenn dort eine Betriebsstätte besteht, muss ihr deshalb der Liefergewinn noch nicht zugerechnet werden. In allen diesen Fällen ist die ausländische Liefergewinnsteuer nach § 34 c Abs. 3 bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Es drohen insofern aus der Umsetzung des OECD-BEPS-Projekts deu...