Außensteuerrecht
2025
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VI. Keine Anwendung auf Geschäftsbeziehungen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 7)
„7Auf Geschäftsbeziehungen zwischen einem Gesellschafter und seiner Personengesellschaft oder zwischen einem Mitunternehmer und seiner Mitunternehmerschaft sind die Sätze 1 bis 4 nicht anzuwenden, unabhängig davon, ob die Beteiligung unmittelbar besteht oder ob sie nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mittelbar besteht; für diese Geschäftsbeziehungen gilt Absatz 1.“
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Klarstellung des Verhältnisses zwischen Abs. 1 und Abs. 5. § 1 Abs. 5 Satz 7 Halbs. 1 stellt klar, dass die Regelungen des § 1 Abs. 5 keine Anwendung auf das Verhältnis zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern bzw. einer Mitunternehmerschaft und ihren Mitunternehmern findet. Nach § 1 Abs. 5 Satz 7 Halbs. 2 unterliegt dieses Verhältnis vielmehr der allgemeinen Vorschrift des Abs. 1. Dem liegt zugrunde, dass zivilrechtliche Vertragsbeziehungen zwischen Personengesellschaften und ihren Gesellschaftern bzw. zwischen Mitunternehmerschaften und ihren Mitunternehmern grundsätzlich möglich sind. Personengesellschaften si...