Außensteuerrecht
2025
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18. Identität des Besteuerungszeitraums (Satz 5)
5Die ausländischen Steuern sind nur insoweit anzurechnen, als sie auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte entfallen.
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Funktion des § 34 c Abs. 1 Satz 5. Aus den genannten (vgl. Anm. 175) Gründen musste der Gesetzgeber definieren, was unter der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden deutschen Einkommensteuer zu verstehen ist. Dazu hat er sich der mathematischen Formel (vgl. Anm. 179, 183) bedient. Der Höchstbetrag drückt in der Art einer Fiktion die deutsche Einkommensteuer aus, bis zu der eine ausländische Steuer angerechnet werden kann. § 34 c Abs. 1 Satz 2 beinhaltet insoweit nur eine Obergrenzenregelung. Ob tatsächlich eine ausländische Steuer unterhalb oder oberhalb des Höchstbetrags angefallen ist und welche ausländische Steuer insoweit berücksichtigungsfähig ist, sagt § 34 c Abs. 1 Satz 2 nicht. Diese „Lücke“ wird durch § 34 c Abs. 1 Satz 5 geschlossen. Dort ist geregelt, auf welche ausländische Steuer die Höchstbetragsregelung des Satzes 2 anzuwenden ist bzw. welche ausländische Steuer unterhalb des Höchstbetrags a...