Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
13. Aussonderung von der Abgeltungsteuer unterliegenden Einkünften
. . . ; das gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen, auf die § 32 d Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden ist.
178.1
Abgeltungsteuereinkünfte. § 34 c Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. schließt die Einrechnung von ausländischen Einkünften, die in Deutschland der Abgel S. 162 tungsteuer unterliegen, in die länderspezifische Höchstbetragsberechnung aus. Damit übernimmt der Gesetzgeber auch für den Bereich der Steueranrechnung das Konzept der zwei Arten von Einkünften (tarifbesteuerte Einkünfte und Abgeltungsteuereinkünfte) innerhalb des Einkommensteuerrechts. Durch den Ausschluss der Kapitaleinkünfte, die nach § 32 d Abs. 2 EStG aus dem Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer herausgenommen sind, für die Steueranrechnung nach § 34 c bleibt sich der Gesetzgeber in dem Ansatz treu. Die Steueranrechnung der darauf entfallenden Steuern ordnet § 32 d Abs. 4 EStG an. Nicht systemgerecht ist hingegen, dass der Gesetzgeber in Fällen der freiwilligen Anwendung des Einkommensteuertarifs (§ 32 d Abs. 4 EStG) die Höchstbetragsberechnung in § 34 c nicht auf alle Einkünfte ausdehnt. Ein gleiches Defizit tritt ...