Außensteuerrecht
2025
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10. Auf die deutsche Einkommensteuer
. . . auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt; . . .
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Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Die Anrechnung ausländischer Steuern ist Teil der Steuerfestsetzung als solcher. Dies folgt aus § 2 Abs. 6 Satz 1 EStG. Danach bedeutet die Anrechnung ausländischer Steuern die Minderung der tariflichen Einkommensteuer. Im Rahmen dieser Minderung ist der Betrag der ausländischen Steuer von der tariflichen deutschen Steuer abzusetzen (vgl. Anm. 73). Die Höhe des Betrags der ausländischen Steuer richtet sich nach der Forderung des ausländischen Fiskus. Es ist der Betrag der ausländischen Steuern anzurechnen, den der ausländische Staat auf das doppelbesteuerte Einkommen erhebt. Dabei ist es für die Höhe der ausländischen Steuer unbeachtlich, ob die Bemessungsgrundlagen in den beiden Staaten voneinander abweichen (vgl. Anm. 136). Der Saldo nach Minderung ist die festzusetzende Einkommensteuer. Daraus folgt gleichzeitig, dass bei Nichtanrechnung oder fehlerhafter Anrechnung ausländischer Steuern S. 154 Einspruch gegen...