Außensteuerrecht
2025
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4. Eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende Steuer
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Keine Gesetzesdefinition. § 34 c Abs. 1 enthält keine näheren Angaben darüber, wann eine ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht. Der insoweit von § 34 c Abs. 1 verwendete Begriff ist deshalb ein unbestimmter, den auszufüllen den Gerichten aufgegeben ist. Es kommt nicht auf die steuertechnische Ausgestaltung (Steuersatz, Pauschalierung), die Gleichartigkeit der Steuerbemessung (Einkünfte, Einkommen) oder die Art der Steuererhebung (Veranlagung, Quellensteuereinbehalt) an. Die Finanzverwaltung leistet dazu Entscheidungshilfe, indem sie die nach ihrer Auffassung anrechenbaren ausländischen Steuern in der Anlage 6 zu den Einkommensteuer-Richtlinien aufführt und hierauf in H 34 c EStH (1-2) hinweist. Die Anlage zeigt die Vielfalt der anrechenbaren ausländischen Steuern. Diese werden teilweise von einer Art Gesamteinkommen, teilweise nach Schedulenart unmittelbar von bestimmten Einkünften, teilweise als Quellensteuern von den Bruttoeinnahmen und teilweise als Quellensteuern von geschätzten Einkünften erhoben. Es fällt au...