Außensteuerrecht
2025
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3. Abgabengegenstand
. . . , die mit ausländischen Einkünften . . . , zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, . . .
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Identität des Abgabengegenstands. Der unbeschränkt Stpfl. muss im Ausland mit seinen ausländischen Einkünften besteuert werden. Was unter den „ausländischen Einkünften“ zu verstehen ist, regelt sich abschließend nach § 34 d EStG. Sind Einkünfte keine ausländischen i.S. des § 34 d EStG, so kann eine dennoch auf sie erhobene ausländische Steuer nur nach § 34 c Abs. 3 bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden. Die insoweit im Ausland besteuerten Einkünfte müssen zusätzlich mit den im Inland besteuerten ausländischen Einkünften identisch sein. Es müssen dieselben Einkünfte im In- S. 137 und Ausland besteuert werden. Die Identität bezieht sich weder auf die Höhe der Einkünfte (Bemessungsgrundlage) noch auf die Besteuerungsform (Veranlagungs- oder Quellensteuer) noch auf die Erhebungsform (Steuer vom Netto- oder Bruttobetrag) noch auf den Erhebungszeitraum (Veranlagungsjahr). Der Identität des Abgabengegenstands steht nicht entgegen, wenn die Einkü...