Außensteuerrecht
2025
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2. Identität des Steuersubjekts
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Grundsatz. Nach § 34 c Abs. 1 ist bei unbeschränkt Stpfl., die mit ihren aus einem ausländischen Staat stammenden Einkünften in diesem Staat zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen. Daraus leitet man das Erfordernis der Identität des Steuersubjekts ab. Der in Deutschland unbeschränkt Stpfl. muss gleichzeitig derjenige sein, der im Ausland zur Steuer herangezogen wird. Wer im Inland einerseits und im Ausland andererseits steuerpflichtig ist, ergibt sich aus dem jeweiligen in- und ausländischen innerstaatlichen Steuerrecht. Dabei ist nicht auf die die Steuer zahlende Person (zB Einbehaltung von Quellensteuer) abzustellen, sondern auf die Person, die den Steuertatbestand als Steuersubjekt verwirklicht. Das Erfordernis der Identität des Steuersubjekts entspricht der Überlegung, dass § 34 c nur die Doppelbesteuerung (Erhebung vergleichbarer Steuern in mehreren Staaten von demselben Stpfl. für denselben Steuergegenstand) , nicht aber die wirtsc...