Außensteuerrecht
2025
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7. Ausländische Gewerbesteuer
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Keine Auswirkung auf die Gewerbesteuer. Durch die Einführung von § 4 Abs. 5 b EStG ist auch die Behandlung ausländischer Sondersteuern auf Gewerbebetriebe unklar geworden. Sofern § 4 Abs. 5 b EStG nur die deutsche Gewerbesteuer meint, sollte sich eine Änderung nur insofern ergeben, als der deutsche Gewinn sich erhöht. Damit ist die Wahrscheinlichkeit höherer ausländischer Steuern gesunken. Der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesmaterialien an ausländische Gewerbesteuern nicht gedacht und dies im Gesetzeswortlaut durch „Die“ statt „Eine“ auch anklingen lassen. Damit erscheint eine weitergehende Bedeutung der Einführung des § 4 Abs. 5 b EStG auf § 34 c EStG ausschließbar zu sein.
104-110
frei