Außensteuerrecht
2025
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5. § 34 c als Maßnahme zur Ausschaltung der Doppelbesteuerung und zum Ausgleich der Steuersysteme
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Wirkweise. Die Anrechnung nach § 34 c beseitigt die technische Doppelbesteuerung nicht. Neben der uneingeschränkten Besteuerung im Ausland wirken die ausländischen Einkünfte zumindest noch progressionssteigend auf die Besteuerung der deutschen Einkünfte, soweit die Einkünfte nicht der Abgeltungsteuer unterliegen. Grob gesagt ermäßigt sich die einkommensteuerliche Belastung des Stpfl. auf das Maß der Besteuerung des Staats mit dem höchsten Steuersatz, soweit sich nicht Unterschiede in der Bemessungsgrundlage bemerkbar machen.
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Kein Systemvergleich. Die Anrechnung nach § 34 c wirkt als Maßnahme zur Ausschaltung der internationalen Doppelbesteuerung je nach dem im Ausland geltenden Steuersystem unterschiedlich. Die tatsächliche Steuerbelastung wird vor allem bei solchen Steuersystemen vermindert, die - ähnlich dem deutschen Steuerrecht - auf dem Einkommen aufbauen. Bei andersartigen Steuersystemen (zB Schwergewicht auf indirekten Steuern), die gerade bei wirtschaftlich unterentwickelten Ländern h...