Außensteuerrecht
2025
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
4. Konkurrenzen
81
Rangverhältnis. Den ersten Rang unter den Maßnahmen des § 34 c nimmt die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer ein (Abs. 1). Der Steuerabzug nach § 34 c Abs. 2 ist schon deshalb nachrangig, weil er im Regelfall zu einer geringeren Steuerentlastung führt. Das zwischen Rechtsfolgen des § 34 c Abs. 1 und 2 bestehende Wahlrecht muss als ein logischer Fortschritt angesehen werden. Ob § 34 c Abs. 5 gegenüber den Abs. 1-4 subsidiär ist, ist fraglich. Wir neigen zu der Auffassung, dass die Bestimmungen einander ergänzen, weil § 34 c Abs. 5 an volkswirtschaftliche Gesichtspunkte anknüpft und damit ua. auch Wettbewerbsnachteile ausgleichen will, die die Anwendung des § 34 c Abs. 1-4 im Einzelfall nach sich ziehen kann.
82
DBA-Vorrang. Die DBA haben als Spezialvorschriften mit zumindest gleichrangiger Quelle Vorrang (§ 34 c Abs. 6 Satz 1 EStG; § 2 AO). Die Anwendung des § 34 c EStG im Rahmen eines DBA kommt nur in Betracht, wenn das DBA unmittelbar auf § 34 c EStG oder auf die innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten über die Anrechnung ausländischer Steuern verweist. Die Formulierung in § 34 c Abs. 6 Satz 2 EStG ist insow...