Außensteuerrecht
2025
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20. Jahressteuergesetz 2008
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Die Angabe „§ 32 c“ wurde durch das JStG 2008 v. wieder aus § 34 c Abs. 1 Satz 2 entfernt. Dies stellte lediglich eine redaktionelle Änderung dar, da § 32 c nur für den VZ 2007 anwendbar war.
Die neue Fassung des § 34 c war gem. § 52 Abs. 1 EStG erstmalig im VZ 2008 anzuwenden.