Außensteuerrecht
2025
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16. Steuersenkungsgesetz 2000
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Durch das StSenkG v. wurde in § 34 c Abs. 1 Satz 2 die Angabe „32c“ gestrichen. Dies erfolgte infolge der Aufhebung des § 32 c EStG durch dieses Gesetz. Diese auf den ersten Blick nur redaktionelle Änderung warf jedoch einige, weniger diskutierte Fragen bzgl. der Ermittlung von ausländischen Dividenden, die nach § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG damals zur Hälfte (ab VZ 2009 zu 40 %) steuerbefreit waren, auf. Im Gesetzentwurf war zuerst jedoch vorgesehen, einen neuen Absatz 7 in den § 34 c einzuführen , der eine hälftige Kürzung für die Einkünfte, die dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, vorsah. In der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses war aber der Vorschlag enthalten, diese Kürzung nicht einzuführen, da dies ansonsten eine systemwidrige Regelung darstellen werde im Vergleich mit der Vollanrechnung der deutschen Kapitalertragsteuer. Erstmalige Anwendung ab VZ 2001; § 52 Abs. 1 EStG idF des StSenkG.