Außensteuerrecht
2025
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5. Einfügung der §§ 68 a-68 g EStDV aF
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Durch die 2. VO zur Änderung der EStDV v. wurden §§ 68 a-68 g EStDV eingefügt. § 68 a EStDV begrenzte den Begriff der ausländischen Einkommensteuer, § 68 b EStDV den Begriff der ausländischen Einkünfte. § 68 c EStDV behandelte den Nachweis über die Höhe der ausländischen Einkünfte und Steuern; § 68 e EStDV regelte die nachträgliche Festsetzung oder Änderung ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag der Einkünfte. § 68 g EStDV schrieb schließlich vor, in welchen Fällen bei DBA ausländische Steuern zu berücksichtigen waren. Durch die VO zur Änderung der EStDV v. wurde § 68 b EStDV erweitert bzw. ergänzt.