Außensteuerrecht
2025
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4. Steueränderungsgesetze 1957/1958
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Schon bald nach Verabschiedung des Gesetzes v. zeigte sich, dass § 34 c EStG nicht alle durch die ersatzlose Streichung von § 51 EStDV 1955 entstandenen Lücken schließen konnte. Durch das Steueränderungsgesetz 1957 v. wurde daher in § 34 c Abs. 5 Nr. 6 in der damaligen Fassung der Verwaltung die Ermächtigung erteilt, auch den Abzug ausländischer Steuern vom Gesamtbetrag der Einkünfte zuzulassen. Entsprechende Regelungen finden sich heute in § 34 c Abs. 2 und 3. Die schwierige Lage der deutschen Schifffahrtunternehmen im Kampf gegen die billigen Flaggen machte schließlich besondere Maßnahmen notwendig. Durch das Steueränderungsgesetz 1958 v. wurde eine diesbezügliche Vorschrift als S. 103 Abs. 4 in § 34 c eingefügt. Die Regelung wurde durch Art. 6 des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes v. , mit dem die Tonnagebesteuerung eingeführt wurde, aufgehoben. Dementsprechend wurden die bisherigen Abs. 4 und 5 zu Abs. 5 und 6. Die in Abs. 6 (früher Abs. 5) vorgesehenen Ermächtigungen wurden weitgehend ausgefüllt. Die Landesfinanzmi...