Außensteuerrecht
2025
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III. Widerlegbare Vermutung bei Fehlen einer schuldrechtlichen Vereinbarung (§ 1 Abs. 4 Satz 2)
... 2Liegt einem Geschäftsvorfall keine schuldrechtliche Vereinbarung zugrunde, ist davon auszugehen, dass voneinander unabhängige ordentliche und gewissenhafte Geschäftsleiter eine schuldrechtliche Vereinbarung getroffen hätten oder eine bestehende Rechtsposition geltend machen würden, die der Besteuerung zugrunde zu legen ist, es sei denn, der Steuerpflichtige macht im Einzelfall etwas anderes glaubhaft.
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Unklarer Anwendungsbereich. Der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 Satz 2 bleibt offen. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum AmtshilfeRLUmsG v. soll Satz 2 klarstellen, dass „Geschäftsbeziehungen ohne nachweisbare schuldrechtliche Vereinbarung so behandelt werden, als ob ihnen - wie im Regelfall zwischen voneinander unabhängigen Personen üblich - schuldrechtliche Vereinbarungen zugrunde lägen“. Die Begründung - noch zum Wortlaut von Satz 2 i.d.F. des AmtshilfeRLUmsG v. , der auf eine „Geschäftsbeziehung“ anstelle eines „Geschäftsvorfalls“ ...