Außensteuerrecht
2025
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II. Definition der Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 4 Satz 1)
1. Allgemeines
1Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind ...
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Begriff. Der Ausdruck „Geschäftsbeziehung“ erfährt in § 1 Abs. 4 eine gesetzliche Definition. Er setzt sich aus den Wortteilen „Geschäft“ und „Beziehung“ zusammen. Der Ausdruck „Geschäft“ ist unter Einbeziehung von Begriffen wie Geschäftsführer, geschäftlich, Geschäftsträger und Geschäftsordnung als eine idR nachhaltig ausgeübte Tätigkeit auszulegen, die auf die Erzielung von Erlösen angelegt ist. Steuerrechtlich betrachtet drückt die Geschäftsbeziehung etwas aus, was die Eignung hat, sich auf die Höhe von Einkünften auszuwirken. Insoweit steht eine private Veranlassung bzw. eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in einem Gegensatz zur Geschäftsbeziehung, weil beides schon nach anderen Vorschriften die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht beeinflussen soll. Der Ausdruck „Beziehung“ drückt ein Verhältnis i.S. eines Bezuges aus. Der Begriff setzt unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 4 immer mindestens zwei Personen v...