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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

II. Definition der Geschäftsbeziehung (§ 1 Abs. 4 Satz 1)

1. Allgemeines

1Geschäftsbeziehungen im Sinne dieser Vorschrift sind ...

2782

Begriff. Der Ausdruck „Geschäftsbeziehung“ erfährt in § 1 Abs. 4 eine gesetzliche Definition. Er setzt sich aus den Wortteilen „Geschäft“ und „Beziehung“ zusammen. Der Ausdruck „Geschäft“ ist unter Einbeziehung von Begriffen wie Geschäftsführer, geschäftlich, Geschäftsträger und Geschäftsordnung als eine idR nachhaltig ausgeübte Tätigkeit auszulegen, die auf die Erzielung von Erlösen angelegt ist. Steuerrechtlich betrachtet drückt die Geschäftsbeziehung etwas aus, was die Eignung hat, sich auf die Höhe von Einkünften auszuwirken. Insoweit steht eine private Veranlassung bzw. eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis in einem Gegensatz zur Geschäftsbeziehung, weil beides schon nach anderen Vorschriften die Höhe der steuerpflichtigen Einkünfte nicht beeinflussen soll. Der Ausdruck „Beziehung“ drückt ein Verhältnis i.S. eines Bezuges aus. Der Begriff setzt unbeschadet der Regelungen in § 1 Abs. 4 immer mindestens zwei Personen v...

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