Außensteuerrecht
2025
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4. Sonderregel für Anrechnungsfälle (Satz 4)
„Bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer vermieden wird, finden die Sätze 1 bis 3 nur Anwendung, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.“
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Allgemeines. § 4k Abs. 4 Satz 4 EStG sieht eine weitere Ausnahme vom Abzugsverbot vor. Diese Ausnahme betrifft unbeschränkt Steuerpflichtige, bei denen in (Outbound-)Fällen eine Doppelbesteuerung durch Anrechnung oder Abzug der ausländischen Steuer gemäß § 34c EStG, § 26 KStG vermieden wird. Dies ist insoweit sachgerecht, als in diesen Konstellationen im Inland kein Besteuerungssubstrat verlorengeht. Die Ausnahme vom Abzugsverbot greift jedoch nicht, soweit die Aufwendungen auch Erträge in einem anderen Staat mindern, die nicht der inländischen Besteuerung unterliegen.
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Anrechnungsbetriebsstätte. Der Anwendungsbereich des § 4k Abs. 4 Satz 4 EStG bezieht sich insbesondere auf ausländische Betriebsstätten, für die keine abkommensrechtliche Freistellung, sondern eine Anrechnung von Steuern...