Außensteuerrecht
2025
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3. Ausnahmeregelung zur Vermeidung einer Doppelbelastung (Satz 3)
„Satz 1 gilt nicht, soweit den Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch nachweislich in dem Staat des Gläubigers oder, wenn es sich bei dem Gläubiger um eine Personengesellschaft handelt, im Staat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters beziehungsweise des anderen Unternehmensteils im Rahmen einer anzunehmenden schuldrechtlichen Beziehung einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen.“
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Allgemeines. Mit § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG wird Art. 9 i.V.m. Art. 2 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchst. b ATAD umgesetzt. § 4k Abs. 2 Satz 3 EStG sieht eine Ausnahme vom Abzugsverbot nach § 4k Abs. 2 Satz 1 EStG in den Fällen vor, in denen den Aufwendungen korrespondierende Erträge desselben Steuerpflichtigen gegenüberstehen, die sowohl im Inland als auch im Staat des Gläubigers (bei Personengesellschaften als Gläubiger auch im Staat der unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter) nachweislich einer tatsächlichen Besteuerung unterliegen. Diese Regelung ist mit der Ausnahme vom Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben gemäß § 4i Satz 2 EStG vergleic...