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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

3. Vorschriften des EStG

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Verhältnis zu § 4h EStG. § 4k EStG ist den Zinsschrankenregelungen gemäß § 4h EStG vorrangig anzuwenden. Nach § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG ist der nach Anwendung der §§ 4-7 EStG mit Ausnahme des § 4h ermittelte Gewinn für die Anwendung der Zinsschranke maßgeblich. Dagegen stellt § 4k EStG auf die jeweilige einzelne Aufwendung ab, ohne sich wie § 4h EStG auf die Saldogröße „Gewinn“ zu beziehen. Mithin greift ein Abzugsverbot für Zinsanwendungen gemäß § 4k EStG vor Anwendung der Zinsschranke gemäß § 4h EStG.

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Verhältnis zu § 4i EStG (Sonderbetriebsausgabenabzug). § 4i Satz 1 EStG sieht ein Abzugsverbot für Sonderbetriebsausgaben eines Mitunternehmers vor, soweit diese Aufwendungen auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot liegt nach § 4i Satz 2 EStG vor, wenn die Sonderbetriebsausgaben Erträge desselben Steuerpflichtigen (d.h. des Mitunternehmers) mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung im anderen Staat unterliegen. Damit ist § 4i EStG zunächst ähnlich strukturiert wie § 4k EStG. Vergleichbar sieht § 4k Abs. 2 bis 4 EStG unter bestimmten Voraussetzungen ein Abzugsverbot für Aufwendungen jeglicher...

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