Außensteuerrecht
2025
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2. Formel (§ 4j Abs. 3 Satz 2 EStG)
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Maßgabe einer Verhältnisrechnung. Der nicht abziehbare Teil der (Lizenz-)Aufwendungen ermittelt sich gemäß § 4j Abs. 3 Satz 2 EStG nach Maßgabe einer Verhältnisrechnung. Hierbei wird die prozentuale Belastung durch Ertragsteuern in ein Verhältnis zu 25 % gesetzt. Die 25 %-Schwelle entstammt dem Niedrigsteuerkriterium i.S.d. § 4j Abs. 2 Satz 1 EStG (vgl. hierzu Rz. 189 ff.). Die (Teil-)Abzugsbeschränkung ist somit nicht als starre oder pauschale Grenze (z.B. in Form eines festgeschriebenen Höchstbetrags oder festen Prozentsatzes wie in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) ausgestaltet, sondern ergibt sich in proportionaler Abhängigkeit zur prozentualen Belastung durch die Ertragsteuerbelastung. Der nicht abziehbare Teil wird wie folgt ermittelt:
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Bedeutung der „Belastung durch Ertragsteuern in %“. Die Formulierung in der Formel „Belastung durch Ertragsteuern in %“ ist missverständlich. So wird unmittelbar aus dieser Formulierung nicht ersichtlich, ob die Ertragsteuerbelastung des (Lizenz-)Gläubigers oder des inländischen Lizenznehmers gemeint ist. Allerdings handelt es sich hierbei unter Berücksichtigung des Telos und des Gesamtzusammenhangs des § 4j EStG ...