Außensteuerrecht
2025
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4. Sonderfälle (§ 4j Abs. 2 Satz 4 EStG)
a) § 4j Abs. 2 Satz 4 EStG
„§ 8 Absatz 5 Satz 2 und 3 des Außensteuergesetzes gilt entsprechend.“
211
Grundsätzliches. § 4j Abs. 2 Satz 4 EStG erklärt § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 AStG für entsprechend anwendbar.
212
Mehrebenenbetrachtung. Hiermit soll eine Niedrigbesteuerung auch dann angenommen werden können, wenn zwar nach den jeweiligen Bestimmungen im Empfängerstaat die Niedrigsteuerschwelle von 25 % überschritten wird, der Empfängerstaat jedoch auf wirtschaftlich vergleichbare Weise eine Begünstigung gewährt. Solcherart soll sichergestellt werden, dass das Niedrigbesteuerungskriterium nicht durch ausländische Sonderregime umgangen werden kann. Hierzu wird eine Mehrebenenbetrachtung angestellt.
b) § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG („Malta-Modell“)
213
Hintergrund. Gemäß § 4j Abs. 2 Satz 4 EStG i.V.m. § 8 Abs. 5 Satz 2 AStG werden in die Berechnung, ob eine Niedrigbesteuerung von weniger als 25 % vorliegt, belastungsmindernde Ansprüche einbezogen, die der Staat oder das Gebiet der ausländischen Gesellschaft im Fall einer Gewinnausschüttung der ausländischen Gesellschaft dem im Inland unbeschränkt Steuerpflichtigen oder einer and...