Außensteuerrecht
2025
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1. Niedrigbesteuerungskriterium (§ 4j Abs. 2 Satz 1 EStG)
„Eine niedrige Besteuerung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn die von der Regelbesteuerung abweichende Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt; maßgeblich ist bei mehreren Gläubigern die niedrigste Belastung.“
a) Überblick
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25 %-Grenze. § 4j Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG greift das in § 4j Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG tatbestandlich vorausgesetzte, allerdings nicht näher definierte Tatbestandsmerkmal der „niedrigen Besteuerung“ auf und konkretisiert dieses. Hiernach liegt eine Niedrigbesteuerung aufgrund eines nicht nexus-konformen Präferenzregimes S. 73 vor, wenn die „Besteuerung der Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers zu einer Belastung durch Ertragsteuern von weniger als 25 Prozent führt“.
185
„Anlehnung“ an § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG. Diese Definition ist offensichtlich an die Regelung des § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG angelehnt. Entsprechendes gilt für die Begrifflichkeit der „Ertragsteuern“. Hierunter fallen neben den der Einkommensteuer oder Kör...