Außensteuerrecht
2025
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4. Erste Ausnahme vom (Teil-)Abzugsverbot - „Nexus Escape“ i.S.d. § 4j Abs. 1 Satz 4 EStG
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, soweit sich die niedrige Besteuerung daraus ergibt, dass die Einnahmen des Gläubigers oder des weiteren Gläubigers einer Präferenzregelung unterliegen, die dem Nexus-Ansatz gemäß Kapitel 4 des Abschlussberichts 2015 zu Aktionspunkt 5, OECD (2016) „Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“, OECD/G20 Projekt Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung, entspricht.“
a) Hintergrund
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Telos des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts. Gesetzgeberisches Ziel des § 4j EStG ist die Umsetzung des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts, missbrauchsanfällige Steueranreize für substanzlose IP-Ansiedlungen und damit Steuersubstratverlagerungen zu vermeiden. Entsprechend soll eine Besteuerung am Ort der Wertschöpfung und die Bekämpfung nicht nexus-konformer IP-Boxen sichergestellt werden. Hierzu soll § 4j EStG die Ergebnisse des Aktionspunkts 5 des BEPS-Projekts vollumfänglich widerspiegeln. Dies bedeutet auch, dass solche Präferenzregime ...