Außensteuerrecht
2025
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1. Grundregel (§ 4j Abs. 1 Satz 1 EStG)
„Aufwendungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen S. 40 Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren (...) ungeachtet eines bestehenden Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nur nach Maßgabe des Absatzes 3 abziehbar, wenn die Einnahmen des Gläubigers einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung nach Absatz 2 unterliegen (Präferenzregelung) und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes ist“.
a) Prüfungsreihenfolge
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Prüfungsreihenfolge. Hieraus ergibt sich folgende Prüfungsreihenfolge:
b) Rechte
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Normverweis auf § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG. § 4j Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft an die Nutzungsüberlassung bzw. die Überlassung des Rechts auf Nutzung bestimmter S. 41 Rechte an. Bei den hierin aufgeführten Rechten handelt es sich angesichts des Wortlauts „insbesondere“ nicht um eine...