Außensteuerrecht
2025
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2. Polen
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„Eigenständige“ Regelung. Die polnische Lizenzschranke i.S.d. Art. 15c KStG-PL ist zum in Kraft getreten. Diese Regelung weicht erheblich von § 4j EStG ab. Einerseits knüpft die polnische Lizenzschranke nicht an die Niedrigbesteuerung beim Lizenzgeber an. Andererseits weist sie Tendenzen der deutschen Zinsschranke i.S.d. § 4h EStG i.V.m. § 8a KStG auf. So sieht Art. 15c KStG-PL für (Lizenz-)Aufwendungen an verbundene Unternehmen einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. PLN jährlich vor. Darüber hinausgehender (Lizenz-)Aufwand ist in seinem Abzug auf ei S. 38 ne Höhe von 5 % des steuerlichen EBITDA begrenzt. Hiernach nicht abziehbarer (Lizenz-)Aufwand kann über einen Zeitraum von fünf Jahren vorgetragen werden.