Außensteuerrecht
2025
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I. Vorbemerkungen
2751
Ausländische Finanzierungsgesellschaften im Fokus. Die Regelung des § 1 Abs. 3e nimmt die Verrechnung von Tätigkeiten einer ausländischen Finanzierungsgesellschaft gegenüber dem im Inland Steuerpflichtigen in den Fokus. Der sachliche Anwendungsbereich der Regelung ist damit grundsätzlich auf den Inbound-Fall beschränkt. Konkret soll aus der Qualifikation der von der ausländischen Finanzierungsgesellschaft erbrachten Leistung als „funktions- und risikoarme Dienstleistung“ ein entsprechend niedriger Verrechnungspreis resultieren. Gleichwohl steht es dem Steuerpflichtigen offen, durch entsprechende Nachweise ein höherfunktionales Profil der Finanzierungsgesellschaft bzw. einen entsprechenden Wertschöpfungsgehalt der von dieser erbrachten Leistung darzulegen.
2751.1
Anwendung auch im Outbound-Fall möglich. Die Regelung des § 1 Abs. 3e nimmt im Ergebnis ausländische Finanzierungsgesellschaften in den Blick, die ihre Leistungen gegenüber einem inländischen Steuerpflichtigen verrechnen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung soll die Regelung aber auch im Outbound-Fall anwe...