Außensteuerrecht
2025
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1. Österreich
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Vorzeitige Implementierung der Lizenzschranke. Österreich hat bereits vor Veröffentlichung des Abschlussberichts 5 des BEPS-Projekts das System der Lizenzschranke implementiert. Dies betrifft die mit Wirkung zum wirksam ge S. 37 wordene Regelung des § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. (eingeführt durch das Abänderungsgesetz, entspricht den deutschen Jahressteuergesetzen, , öBGBl. I 2014, 10).
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Anwendungsbereich der österreichischen Lizenzschranke. Der Anwendungsbereich des § 12 Abs. 1 Nr. 10 öKStG n.F. ist eröffnet, wenn kumulativ folgende Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen: (i) der Vergütungsgläubiger ist eine Körperschaft i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 öKStG oder eine vergleichbare ausländische Körperschaft, (ii) der Vergütungsgläubiger ist (un-)mittelbar konzernzugehörig oder steht (un-)mittelbar unter dem beherrschenden Einfluss desselben Gesellschafters und (iii) die Lizenzgebühren werden auf Ebene der empfangenen Körperschaft mit weniger als 10 % besteuert. Eine solche Niedrigbesteuerung wird angenommen, wenn entweder (i) eine persönli...