Außensteuerrecht
2025
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9. § 42 AO
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Qualifikation des § 4j EStG als spezialgesetzliche Missbrauchsregelung. § 42 Abs. 1 Satz 1 AO beinhaltet eine allgemeine Missbrauchsregelung, der spezialgesetzliche Missbrauchsregelungen in Einzelsteuergesetzen nach § 42 Abs. 1 Satz 2 AO regelmäßig vorgehen. Letzteres gilt selbst dann, wenn der Tatbestand der spezialgesetzlichen Missbrauchsregelungen nicht erfüllt ist. Mit Blick auf das Rangverhältnis zwischen § 42 Abs. 1 Satz 1 AO und § 4j EStG ist folglich entscheidend, ob § 4j EStG als spezialgesetzliche Missbrauchsregelung in Einzelsteuergesetzen qualifiziert. U.E. handelt es sich bei § 4j EStG um eine solche spezialgesetzliche Missbrauchsregelung, da dessen Gesetzeszweck nach den Gesetzesmaterialien ausdrücklich in der Verhinderung von Missbrauch liegt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Gesetzgeber durch § 4j EStG fiskalpolitischen Druck auf Staaten mit schädlichen IP-Boxen ausüben möchte. Dieser Zweck ist nämlich immanenter Bestandteil der Verhinderung von Missbrauch.
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Methodisch fehlendes Bedürfnis für Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass methodisch kein Raum und kein Bedürfnis für eine Anwendung des § 42 Abs. 1 Satz 1 AO bleibt, sofern eine Lizenzvertragsstruktur ...