Außensteuerrecht
2025
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3. Europarecht
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Maßstab der Dienstleistungs- sowie Niederlassungsfreiheit i.S.d. Art. 56, 49 AEUV. Die Regelung des § 4j EStG stellt einen Verstoß gegen Europäisches Primärrecht in Form der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sowie der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dar.
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Versteckte (mittelbare) Diskriminierung. Zwar begrenzt der Gesetzeswortlaut die Anwendung des § 4j EStG nicht auf grenzüberschreitende Lizenzzahlungen, sondern knüpft lediglich an die Niedrigbesteuerung der Einnahmen des (Lizenz-)Gläubigers aufgrund eines Präferenzregimes an. Eine offene Diskriminierung scheidet daher aus. Allerdings werden von § 4j EStG de facto ausschließlich grenzüberschreitende Lizenzzahlungen aus Deutschland in das Ausland besteuert. Denn das deutsche Steuerrecht kennt gegenwärtig kein Präferenzregime i.S.d. § 4j EStG, weshalb S. 21 inländische (Lizenz-)Gläubiger vom Anwendungsbereich der Norm ausgeschlossen sind. Die so durch § 4j EStG begründete versteckte (mittelbare) Diskriminierung wird ebenso von der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) sowie der Niederlassungsfreiheit ...