Außensteuerrecht
2025
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2. Zeitlicher Anwendungsbereich bei abweichendem Wirtschaftsjahr
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Grundsätzliches zum abweichenden Wirtschaftsjahr. Angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlauts gilt der Anwendungszeitpunkt, der auf das Kalenderjahr abstellt, auch für Steuerpflichtige mit abweichendem Wirtschaftsjahr. Dem Vorschlag eines alternativen Anwendungszeitpunkts für Aufwendungen, die in einem nach dem beginnenden Wirtschaftsjahr entstehen, ist der Gesetzgeber nicht gefolgt.
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Erstmalige Prüfung der Lizenzschranke im Wirtschaftsjahr 2017/2018. Bei erstmaliger Prüfung der Lizenzschranke im Wirtschaftsjahr 2017/2018 ist folglich innerhalb des Wirtschaftsjahres zu differenzieren. U.E. ist dabei der jeweilige Aufwand pro rata temporis zu verteilen. Eine derartige Annahme entspricht dem Verursachungsprinzip („entstehen“), welches der Anwendungsregel des § 52 Abs. 8b und 16b EStG zugrunde liegt.
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Zeitanteilige Hinzurechnung. Das in § 52 Abs. 8b EStG normierte Abstellen auf das Kalenderjahr führt bei abweichendem Wirtschaftsjahr zu diffizilen Ergebnissen. Zwar gilt bei Einkünften aus Gewerbebetrieb der gesamte steuerliche Gewinn aus dem Wirtschaftsjahr...