Außensteuerrecht
2025
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1. Grundsätzliches
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§ 52 Abs. 8b EStG. Die zeitliche Anwendung des § 4j EStG ist in § 52 Abs. 8b EStG geregelt. Hierin heißt es: „§ 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni S. 13 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem entstehen“.
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Anwendung ab VZ 2018. Die Regelung des § 4j EStG wurde mit Gesetz vom im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2017, 2074; BStBl. I 2017, 1202) und gilt für Lizenzzahlungen, die nach dem „entstehen“; findet mithin erstmals im Veranlagungszeitraum 2018 Anwendung.
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Bedeutung des „Entstehens“. Hierbei wird nicht ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Zahlung abgestellt. Hinsichtlich des „Entstehens“ ist wie folgt zu unterscheiden: Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen „entstehen“ Lizenzzahlungen - unabhängig vom Zeitpunkt der Zahlung (§ 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB) - im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Verursachung. Werden bei einem bilanzierenden Steuerpflichtigen Lizenzzahlungen im Voraus geleistet, so erfolgt die Berücksichtigung für Zwecke des § 4j EStG im Zeitpunkt der Auflösung des nach § 5 Abs. 5 Sa...