Außensteuerrecht
2025
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II. Allgemeiner Inhalt
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Grundsätzliches. Die in § 4j EStG im Rahmen der allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des EStG normierte Lizenzschranke ist durch das Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen vom in das EStG eingeführt worden. § 4j EStG bezweckt, den Steuerwettbewerb durch Etablierung von Präferenzregimen für Einkünfte aus Rechteüberlassungen im Ausland einzudämmen. Hierzu beinhaltet § 4j EStG ein (Teil-)Abzugsverbot von (Lizenz-)Aufwand für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, sofern der (Lizenz-)Gläubiger eine dem (Lizenz-)Schuldner nahestehende Person i.S.d. § 1 Abs. 2 AStG ist sowie die Einnahmen beim (Lizenz-)Gläubiger einer von der Regelbesteuerung abweichenden, niedrigen Besteuerung unterliegen. Insofern weist § 4j EStG Züge einer Korrekturvorschrift auf.
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Anwendungsbereich. Die Lizenzschranke wirkt aufgrund ihrer gesetzessystematischen Stellung grundsätzlich nur für die Gewinneinkunftsarten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Über § 9 Abs. 5 Satz 2 EStG gilt die Regelung des § 4j EStG allerdings auch für Überschusseinkünfte und wird somit ebenso für vermögensverwaltende Personengesellsch...