Außensteuerrecht
2025
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2. Reaktion des deutschen Gesetzgebers
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Nationale Maßnahmen. Der deutsche Gesetzgeber hat offensichtlich nicht ausgeschlossen, dass Staaten auch künftig nicht nexus-konforme Präferenzregime für Zwecke des Steuerwettbewerbs einsetzen. Hinzu kommt, dass eine Vielzahl an deutschen Doppelbesteuerungsabkommen („DBA“) einen Nullsteuersatz auf Lizenzeinkünfte im Quellenstaat vorsieht. Darunter finden sich auch Staaten, die nicht der OECD angehören und solcherart nicht an den Nexus-Ansatz gebunden sind. Da bei einem Nullsteuersatz das eigentliche Ziel, den vom nicht nexus-konformen Präferenzregime profitierenden Vergütungsgläubiger zu „bestrafen“, fehlgeht, ist der deutsche Gesetzgeber - entgegen den Vorgaben der OECD/G20 - in § 4j EStG auf den inländischen Lizenznehmer ausgewichen.
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Gesetzgebungsprozess. Nach Auffassung des deutschen Gesetzgebers dürfte es multinationalen Konzernen daher auch zukünftig gelingen, Gewinne durch Lizenzzahlungen in solche Staaten zu verlagern, die über ein nicht nexus-konformes IP-Box-Regime verfügen. Die Bundesregierung geht von 650 betroffenen Steuerpflichtigen ...