Außensteuerrecht
2025
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III. Tatbestandsvoraussetzungen
1. Grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung
„... wenn ein aus einer grenzüberschreitenden Finanzierungsbeziehung ...“
2725
Finanzierungsbeziehung. Der sachliche Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3d ist auf „Finanzierungsbeziehungen“ begrenzt. Was unter einer Finanzierungsbeziehung zu verstehen ist, ist gesetzlich nicht normiert. Die in § 1 Abs. 3d Satz 2 enthaltene Auflistung ( Rz. 2747) ist nur beispielhaft und nicht abschließend zu verstehen. Eine Bezugnahme auf die „Geschäftsbeziehung“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 bzw. S. 25 § 1 Abs. 4 sieht der Gesetzeswortlaut nicht vor. Gleichwohl ist davon auszugehen, dass die Finanzierungsbeziehung einen Unterfall der Geschäftsbeziehung im Bereich der Finanztransaktionen darstellen. Demnach handelt es sich - im Bereich der Finanztransaktionen - um einen „wirtschaftlichen Vorgang“ zwischen „nahestehenden Personen“ bzw. zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Dementsprechend sind gesellschaftsvertragliche Vereinbarungen vom Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3d ausgenommen.
2725.1
Grenzüberschreitend. Nur g...