Außensteuerrecht
2025
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II. Gesonderte Feststellung (Satz 2)
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2Die Prüfung, ob Hinzurechnungsbeträge der Einkommensteuer
unterlegen haben, erfolgt im Rahmen der gesonderten Feststellung nach § 18 des
Außensteuergesetzes;
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Umfang der gesonderten Feststellung. Der Wortlaut von § 3 Nr. 41 Satz 2 EStG ist unglücklich gewählt. Denn danach soll sich die gesonderte Feststellung nach § 18 AStG lediglich auf die Tatsache beziehen, dass Hinzurechnungsbeträge der ESt unterlegen haben. Sowohl § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. a EStG als auch § 3 Nr. 41 Satz 1 Buchst. b EStG verfügen jedoch über weitere Voraussetzungen. So ist für die Anwendung beider Regelungen entscheidend, in welchem Umfang bereits Ausschüttungen erfolgten und damit Hinzurechnungsbeträge verbraucht worden sind. Auch durfte § 11 AStG a.F. nicht anzuwenden sein. Es besteht ein erhebliches praktisches Bedürfnis, diese Tatsachen gesondert feststellen zu lassen. Das gilt sowohl für die beteiligten FA als auch für den Stpfl. Auf der Ebene der FinVerw. ergibt sich die Erleichterung daraus, dass in zahlreichen Bundesländern zentrale FA existieren, die für die Feststellungen nach § 18 AStG zuständig sind, während die ...