Suchen Kontrast Hilfe
Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Außensteuerrecht

I. Angabepflicht von Registriernummer und Offenlegungsnummer

1Hat ein Nutzer eine grenzüberschreitende Steuergestaltung im Sinne des § 138d Absatz 2 oder der entsprechenden Regelung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union verwirklicht, so hat er diese in der Steuererklärung für die Steuerart und den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt, in der sich der steuerliche Vorteil der grenzüberschreitenden Steuergestaltung erstmals auswirken soll, anzugeben. 2Hierzu genügt die Angabe

  • 1. der vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer oder

  • 2. der von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union zugeteilten Registriernummer und Offenlegungsnummer.“

2

Angabe in der Steuererklärung. Der Nutzer einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung hat gem. § 138k AO in der Steuererklärung die Registriernummer und die Offenlegungsnummer des BZSt bzw. entsprechende, von den zuständigen Be S. 5 hörden der übrigen EU-Mitgliedstaaten erteilte Nummern anzugeben. Damit der Nutzer (Steuerpflichti...

Daten werden geladen...