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Außensteuerrecht
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schönfeld

Außensteuerrecht

Kommentar | Grundwerk inkl. 115. Ergänzungslieferung

2025

Print-ISBN: 978-3-504-26041-5

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Außensteuerrecht

III. Keine rechtliche Anerkennung mitgeteilter Steuergestaltungen (Abs. 4)

„(4) 1Das Ausbleiben einer Reaktion des Bundeszentralamts für Steuern, der Generalzolldirektion, des Bundesministeriums der Finanzen oder des Gesetzgebers auf die Mitteilung einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung nach den §§ 138f bis 138h bedeutet nicht deren rechtliche Anerkennung. 2§ 89 Absatz 2 bis 7 bleibt unberührt.“

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Keine rechtliche Anerkennung bei Ausbleiben einer Reaktion nach Mitteilung. Ziel der über die Mitteilungen gesammelten Informationen ist u.a., dem BMF bzw. indirekt dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, frühzeitig auf Steuergestaltungen reagieren zu können. Damit liegen den Finanzbehörden bzw. dem Ministerium im Grundsatz Informationen betreffend bestimmte steuerlich relevante Sachverhalte bereits deutlich früher vor und diese werden deutlich früher inhaltlich überprüft, als dies im regulären Besteuerungsverfahren der Fall ist. Vor diesem Hintergrund stellt § 138j Abs. 4 AO klar, dass das Ausbleiben einer Reaktion durch S. 7 das BZSt, die Generalzolldirektion, des Bundesministeriu...

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