Außensteuerrecht
2025
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II. Information betroffener Behörden (Abs. 2-3)
„(2) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse der Auswertung.“
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Information der Landesbehörden. Soweit die durch das BZSt bzw. die Generalzolldirektion erstellten Auswertungen Steuern betreffen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, soll das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder über die Ergebnisse informieren. Damit soll auch diesen die Mög S. 6 lichkeit gegeben werden, die Notwendigkeit etwaiger Maßnahmen als Reaktion auf mitgeteilte Steuergestaltungen zu prüfen.
12-15
frei
„(3) Soweit von nach den §§ 138f bis 138h mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen Steuern betroffen sind, die von Finanzbehörden der Länder oder von Gemeinden verwaltet werden, stellt das Bundeszentralamt für Steuern den für die Nutzer zuständigen Finanzbehörden der Länder ergänzend...