Außensteuerrecht
2025
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I. Auswertung durch das BZSt (Abs. 1)
„(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern wertet die ihm nach den §§ 138f bis 138h zugegangenen Mitteilungen aus. 2Soweit von mitgeteilten grenzüberschreitenden Steuergestaltungen im Sinne des § 138d Absatz 2 Steuern betroffen sind, die von Zollbehörden verwaltet werden, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern die ihm zugegangenen Mitteilungen zusammen mit der jeweils zugewiesenen Registriernummer an die Generalzolldirektion. 3Die Auswertung der Daten erfolgt in diesem Fall durch die Generalzolldirektion. 4Die Ergebnisse der Auswertung teilen das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion dem Bundesministerium der Finanzen mit.“
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Auswertung der Mitteilungen durch BZSt und Generalzolldirektion. § 138j AO regelt den Umgang der Behörden mit den Mitteilungen gem. §§ 138d ff. AO. Nach § 138j Abs. 1 AO obliegt dem BZSt grundsätzlich die Auswertung der zugegangenen Mitteilungen. Sofern die mitgeteilten Steuergestaltungen (auch) Steuern betreffen, die von Zollbehörden verwaltet werden, sind diese durch die Generalzolldirektion auszuwerten. In welcher Weise oder mit welchem Ziel di...